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BEG Nichtwohngebäude

Die BEG Nichtwohngebäude finanziert die Sanierung zur neuen Effizienzgebäude-Stufe mit bis zu 10 Millionen Euro Kredit. Was bedeutet das für Sie?

Fakten vorweg

Zielgruppe

Eigent./Inv.

Budget

Kredit ≤€10M

Frist

Laufend

Standort

National

Die BEG Nichtwohngebäude – Kompakte Fakten im Überblick

Die BEG Nichtwohngebäude finanziert Sanierungen zur neuen Effizienzgebäude-Stufe mit bis zu 10 Millionen Euro Kredit. Antragsberechtigt sind Eigentümer und Investoren von Nichtwohngebäuden in Deutschland.

Details zur BEG Nichtwohngebäude

Die BEG Nichtwohngebäude ist der Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude, der sich an Nichtwohngebäude richtet. Zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, vergeben wird die Förderung von der KfW. Die aktuelle Richtlinie gilt seit dem 21. Juli 2026 und läuft bis zum 31. Dezember 2030. Sie erhalten die Förderung als Kredit mit Tilgungszuschuss.

Anders als Förderprogramme, die einen reinen Zuschuss auszahlen, läuft die Sanierung von Nichtwohngebäuden hier über eine Kreditfinanzierung. Die Höchstgrenzen hängen an der Nettogrundfläche Ihres Gebäudes: bis zu 2.000 Euro je Quadratmeter und höchstens 10 Millionen Euro je Vorhaben, wenn Sie eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreichen.

Das Besondere ist die Finanzierungstiefe. Innerhalb dieser Höchstgrenzen finanziert die KfW bis zu 100% der förderfähigen Kosten. Auch eine sehr kapitalintensive Sanierung können Sie damit vollständig über den Förderkredit abbilden.

Antragsberechtigt sind Eigentümer und Investoren von Nichtwohngebäuden. Gefördert werden Sie, wenn Sie ein bestehendes Nichtwohngebäude sanieren oder ein frisch saniertes Effizienzgebäude kaufen. Sanierung und Kauf sind die beiden Wege in dieses Programm.

Die harte Bedingung ist das Alter des Gebäudes. Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Bestandsgebäudes muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Dieses Datum können Sie selbst nachsehen, es steht auf Ihrem Bauantrag oder auf Ihrer Bauanzeige. Liegt es näher, ist eine Förderung über dieses Programm nicht möglich.

Zwei weitere Bedingungen kommen dazu. Nach der Sanierung muss Ihr Gebäude in den Anwendungsbereich des GEG (Gebäudeenergiegesetz) fallen. Und die förderfähigen Kosten müssen Sie als Kreditnehmer tatsächlich selbst tragen.

Gefördert wird die energetische Sanierung Ihres Nichtwohngebäudes zu einem Effizienzgebäude. Gefördert wird auch der Kauf eines frisch sanierten Effizienzgebäudes. Die Sanierung muss dabei so weit gehen, dass Ihr Gebäude eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht. Genau daran hängt der Höchstbetrag.

Förderfähig sind die energetischen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude und die Kosten der förderfähigen Umfeldmaßnahmen. Die Mehrwertsteuer können Sie mitfinanzieren, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für Einzelmaßnahmen gilt ein eigener Kostenrahmen von 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche und Kalenderjahr.

Sie dürfen die Förderung mit anderen Programmen kombinieren, solange dieselben Kosten nicht doppelt gefördert werden. Innerhalb der Bundesförderung für effiziente Gebäude gibt es weitere Bausteine, die sich damit verbinden lassen. Bei Mitteln des Bundes gelten dabei die üblichen Fördergrenzen.

Sie erhalten einen Förderkredit der KfW und dazu einen Tilgungszuschuss. Der Kredit wird ausgezahlt und zurückgezahlt. Der Tilgungszuschuss senkt den Betrag, den Sie tilgen müssen. Ein reiner Zuschuss ohne Rückzahlung ist dieser Weg nicht.

Finanziert werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten, begrenzt durch die Höchstgrenzen des Programms. Diese Grenzen richten sich nach der Nettogrundfläche: bis zu 2.000 Euro je Quadratmeter und insgesamt höchstens 10 Millionen Euro je Vorhaben, wenn Ihr Gebäude eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht.

Zum 21. Juli 2026 wurden die Fördersätze für die Tilgungszuschüsse pauschal um 10 Prozentpunkte gesenkt. Wer heute saniert, rechnet also mit niedrigeren Sätzen als vor diesem Datum.

Was macht der Fördermittelberater?

Ein Fördermittelberater ist ein Experte, der Unternehmen durch den komplexen Prozess der Fördermittelbeantragung führt und die optimale Förderung für ihre Projekte sichert – von der Auswahl passender Programme über die Antragstellung bis zum Verwendungsnachweis.

Bei Ignite arbeiten wir dabei erfolgsorientiert: Wir stellen Ihnen nur dann ein Angebot, wenn wir von der Förderfähigkeit Ihres Vorhabens überzeugt sind. Durch den gesamten Prozess werden Sie umfassend betreut, während Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren – den zeitaufwendigen Teil übernehmen wir.

Unsere Leistungen als Fördermittelberater

Die Vorteile unserer Fördermittelberatung

Zahlen, an denen Sie uns messen können

15.000+

Förderanträge in den letzten fünf Jahren

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Ein Team von Spezialisten zu Ihren Diensten

Dr. ChristophSandhöfer

Consultant

Dr. Christoph Sandhöfer

Häufige Fragen über BEG Nichtwohngebäude

Ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. Maßgeblich ist die überwiegende Nutzung, nicht die Bezeichnung des Gebäudes. Prüfen Sie danach, ob Ihr Vorhaben in dieses Programm gehört.

Bei der KfW. Für Nichtwohngebäude ist das Kreditprodukt 263 vorgesehen. Sie stellen den Antrag über dieses Produkt, die KfW prüft ihn im Rahmen der Produktabwicklung und entscheidet über die Zusage.

Neben dem Kredit ist bei der KfW auch eine Zuschussvariante für Nichtwohngebäude angelegt. Diese Seite beschreibt die Kreditvariante mit Tilgungszuschuss. Vor dem Antrag lohnt sich der Vergleich beider Wege.

Ja, wenn sie Teil der Sanierung zum Effizienzgebäude ist. Dann zählt sie zu den förderfähigen Maßnahmen am Gebäude. Als reine Einzelmaßnahme richtet sich die Förderung dagegen nach dem KfW-Produkt, das Sie dafür wählen.

Für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche liegt der Förderhöchstbetrag bei 28.000 Euro je Vorhaben. Bei größeren Gebäuden steigt der Höchstbetrag gestaffelt mit der Nettogrundfläche. Die Fläche Ihres Gebäudes entscheidet also darüber, wie viel Sie höchstens erhalten.

Nein. Für Nichtwohngebäude ist die Einzelmaßnahme Beleuchtung entfallen. Das gehört zu den Änderungen, die mit der neuen Richtlinie am 21. Juli 2026 in Kraft getreten sind. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Planung noch auf dieser Einzelmaßnahme aufbaut.

Ja. Ab dem 1. Februar 2027 werden einzelne Förderhöchstbeträge stufenweise abgesenkt, danach jeweils zum 1. Februar und zum 1. August eines Jahres. Wer früher saniert, sichert sich die heutigen Beträge.

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